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für Haus & Grundeigentümer

Pressemitteilung vom 09.09.2011

Haus & Grund: Viele Hauseigentümer von Dämmpflicht nicht betroffen

Neueste Auslegung der Energieeinsparverordnung - Viele Ausnahmen bei oberster Geschossdecke

Laut Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 müssen bis zum 31. Dezember 2011 begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken oder alternativ die Dachschrägen gedämmt werden. Aufgrund neuester offizieller EnEV-Auslegungen durch die Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz sind jedoch viele Hauseigentümer von dieser Regelung nicht mehr betroffen. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Dortmund hin. Danach gelten nämlich folgende Decken bereits als gedämmt: alle massiven Deckenkonstruktionen, die seit 1969 errichtet wurden, sowie sämtliche Holzbalkendecken aller Baualtersklassen. „Das bedeutet in der Praxis, dass kaum noch oberste Geschossdecken gedämmt werden müssen. Die meisten älteren Gebäude verfügen nämlich über derartige Holzbalkendecken“, erläutert Hauptgeschäftsführer Michael Mönig.

Darüber hinaus gebe es auch weitere Ausnahmen zur Dämmpflicht:
  • Es besteht keine Pflicht zur nachträglichen Dämmung, wenn die oberste Geschossdecke oder das Dach bereits über eine durchgehende, allenfalls durch Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines Dämmstoffes verfügt.
  • Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht die Dämmpflicht nicht, wenn sie ihre Häuser am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen.
  • Die Dämmpflicht gilt auch nicht, wenn die erforderlichen Aufwendungen nicht durch die Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.
Übrigens: Ist der Vermieter zur Durchführung von Maßnahmen zur Dämmung der obersten Geschossdecke dennoch verpflichtet, ist er zu einer Modernisierungsmieterhöhung berechtigt.

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